Pfändung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird dahin entschieden, dass die Pfändungsurkunde im Betreibungsverfahren _ sowie die dazugehörige Existenzminimumberech- nung im Sinne der Erwägungen anzupassen ist.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kan- ton Graubünden.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 6. März 2013 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 13 8
11. März 2013 Verfügung Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Chur, zugestellt am 1. Februar 2013 in Sachen der Y . A G, Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Pfändung,
Seite 2 — 4 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 11. Februar 2011, in die Ver- nehmlassung des Betreibungsamtes Chur vom 25. Februar 2013 samt bereits zu- gestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass das Betreibungsamt im Rahmen der vor der Aufsichtsbehörde geführten Beschwerde der Y. AG gegen X. im Betreibungsverfahren Nr. _ eine neue Pfändungsurkunde ausstellte, so dass das Beschwerdeverfahren KSK 13 3 am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden konnte, – dass X. gegen die neue, am 1. Februar 2013 zugestellte Pfändungsurkunde am 11. Februar 2011 rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein- reichte und beanstandete, dass das Betreibungsamt verfügt habe, dass er ei- ne Pfändungsquote mindestens im Umfang der Autokosten von Fr. 400.-- ab- zuliefern habe, – dass zur Begründung insbesondere ausgeführt wurde, beim erwähnten Fahr- zeug handle es sich um ein Firmaleasingauto der A. GmbH, welches er zu 95% geschäftlich nütze; da er in der Stadt wohne, benötige er privat kein Fahrzeug, – dass die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Chur am 1. März 2013 über- bracht wurde, – dass die Y. AG innert Frist keine Vernehmlassung einreichte, – dass aus der Pfändungsurkunde hervor geht, dass X. Eigentümer bzw. Teil- haber verschiedener Firmen ist, u.a. der A. GmbH (Beteiligung von 50%), wel- che gesamthaft mit Fr. 4.-- eingeschätzt wurden, – dass vom Betreibungsamt anerkannt wird, dass das Auto Kompetenzstück bildet, – dass bei der Existenzminimumberechnung für den Schuldner Fr. 400.-- für Fahrzeugkosten berücksichtigt wurden und das Betreibungsamt festhielt, dass diese auch über die Gestehungskosten abgerechnet werden könnten, – dass die Annahme des Betreibungsamtes in der Existenzminimumberech- nung, dass der Schuldner auf ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3‘000.-- komme, von diesem nicht beanstandet wird,
Seite 3 — 4 – dass X. in seiner Beschwerde einräumt, dass er das fragliche Fahrzeug prak- tisch ausschliesslich für Geschäftszwecke nutzt und er privat nicht auf ein sol- ches angewiesen ist, – dass unter diesen Umständen in der Existenzminimumberechnung zu Unrecht Ausgaben für ein Fahrzeug von Fr. 400.-- berücksichtigt wurden, – dass viel mehr davon auszugehen ist, dass die Kosten des Fahrzeugs über die A. GmbH oder allenfalls über eine andere Firma, für welche X. tätig ist, abgerechnet werden, – dass sich das Existenzminimum der Eheleute Nett entsprechend reduziert und lediglich Fr. 4‘900.-- beträgt, – dass es somit im Ergebnis auf die Feststellung des Betreibungsamtes hinaus- läuft, dass Fr. 400.-- zusätzlich als Pfändungsquote monatlich abzuliefern sind, – dass die Pfändungsurkunde und die dazugehörige Existenzminimumberech- nung somit im Sinne der Erwägungen anzupassen sind, – dass das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), so dass die entsprechenden Kosten beim Kanton Graubünden ver- bleiben, – dass diese Verfügung in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterli- che Kompetenz ergeht,
Seite 4 — 4 verfügt: 1. Die Beschwerde wird dahin entschieden, dass die Pfändungsurkunde im Betreibungsverfahren _ sowie die dazugehörige Existenzminimumberech- nung im Sinne der Erwägungen anzupassen ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kan- ton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: